Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung und
Bedingungen
1.
Lieferungen,
Leistungen und Angebote der F.I.T. Financial Information Technology GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen von Auftragnehmern und
Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch selbst im Fall der Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der
F.I.T. Financial Information Technology GmbH
schriftlich bestätigt werden.
3.
Die
vorliegenden Bedingungen werden von dem AG auch für weitere von der F.I.T.
Financial Information Technology GmbH zu
erbringende Leistungen anerkannt. Insoweit wird in Folgeverträgen auf die
bereits einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
4.
Die
F.I.T. Financial Information Technology GmbH
wickelt die ihr erteilten Aufträge auf dienstvertraglicher Basis ab. Ein
bestimmter Erfolg wird neben der Erbringung der Dienstleistung insoweit nicht
geschuldet.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
1.
Die
Angebote der F.I.T. Financial Information Technology GmbH sind insbesondere hinsichtlich der Preise,
Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der F.I.T. Financial
Information Technology GmbH, es sei denn die Leistungserbringung erfolgt durch
die F.I.T. Financial Information Technology GmbH. Das Gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Angebotsunterlagen bleiben
Eigentum der F.I.T. Financial Information Technology GmbH und dürfen ohne Zustimmung von der F.I.T.
Financial Information Technology GmbH
weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2.
Der
Umfang der durch die F.I.T. Financial Information Technology GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch
schriftliche Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender
Reihenfolge der Rahmenvertrag, der Einzelvertrag sowie ergänzend die AGB.
3.
Die
F.I.T. Financial Information Technology GmbH
behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder
technische Normen bedingte, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von
der Auftragsbestätigung vor.
§ 3 Vergütung/Rechte
an den Vertragsgegenständen
1.
Soweit
nicht anderes angegeben, hält sich die F.I.T. Financial Information Technology
GmbH an die in ihren Angeboten
enthaltenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in
der Auftragsbestätigung der F.I.T. Financial Information Technology GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet.
2.
Nach
der vollständigen Zahlung der der F.I.T. Financial Information Technology GmbH zustehenden Vergütung geht das Recht zur
Benutzung und Verwendung der Programme und sonstigen vereinbarten
Arbeitsergebnisse sowie das Eigentum an den zugrunde liegenden Datenträgern auf
den AG über. Die F.I.T. Financial Information Technology GmbH bleibt jedoch zur Mitbenutzung und zur sonstigen
beliebigen Verwendung der den Programmen zugrunde liegenden Ideen, Erfahrungen,
Konzeptionen, Tools, Methoden, Programmentwicklungsbausteinen und Techniken
berechtigt, die bei der Erbringung der Leistungen der F.I.T. Financial
Information Technology GmbH verwandt oder entwickelt wurden. Die Programme
bleiben Eigentum der F.I.T. Financial Information Technology GmbH.
§ 4 Zahlung
1.
Soweit
nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der F.I.T. Financial Information
Technology GmbH sofort nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Die F.I.T. Financial Information Technology GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des AGs, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die F.I.T.
Financial Information Technology GmbH
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.
Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die F.I.T. Financial Information
Technology GmbH über den Betrag verfügen
kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck auf dem
Konto der F.I.T. Financial Information Technology GmbH gutgeschrieben wird.
3.
Gerät
der AG in Verzug, so ist die F.I.T. Financial Information Technology GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an
Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite oder in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der
Europäischen Zentralbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4.
Der
AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen bzw. diese mit Forderungen der F.I.T. Financial Information
Technology GmbH verrechnen. Der AG darf
ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) nur wegen seitens der F.I.T. Financial
Information Technology GmbH anerkannter
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des AG geltend machen.
§ 5 Haftung
1.
Der
AG hat gegen die F.I.T. Financial Information Technology GmbH einen Anspruch auf pauschalisierten
Schadensersatz, sofern der AG nachweist, dass sich die F.I.T. Financial
Information Technology GmbH mit der
Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug befindet und ihm
dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs
beträgt für jede Woche der Verspätung 0,25 % des Preises für die verspätet
erbrachte Leistung, insgesamt jedoch höchstens 2,5 % dieses Preises. Kann der
AG Leistungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten
Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalisierte
Schadensersatz entsprechend. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Verzögerungen
auf Grund höherer Gewalt.
2.
Schadensersatzansprüche
des AG, die über die in Ziff. 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind sowohl
gegen die F.I.T. Financial Information Technology GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
3.
Der
AG haftet dafür, dass der Inhalt angelieferter Druckvorlagen nicht gegen
gesetzliche Bestimmungen verstößt. Desgleichen haftet er dafür, dass solche
Druckvorlagen nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen stellt
der AG die F.I.T. Financial Information Technology GmbH von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Geheimhaltung
Die F.I.T. Financial Information Technology GmbH verpflichtet sich zur vertraulichen
Behandlung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem AG bekannt gewordenen
Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
heranzieht, hat sie diesen Personen die gleiche Pflicht zur vertraulichen
Behandlung aufzuerlegen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung besteht auch
über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
§ 7 Projektstartverzögerung/Rücktrittsrecht
Wird auf Anweisung des AG der vereinbarte Projektstart
verzögert, so ist die F.I.T. Financial Information Technology GmbH berechtigt, dem AG eine Frist von zwei Wochen
zur Bestimmung eines verbindlichen Termins für den Projektstart zu setzen. In
diesem Fall muss der Projektstart spätestens vierzehn Tage nach dem
ursprünglich vereinbarten Termin erfolgen. Nach Ablauf der Frist oder der
Bestimmung eines Termins, der den ursprünglich geplanten Projektstart um
vierzehn Tage überschreitet, ist die F.I.T. Financial Information Technology
GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber
verpflichtet, der F.I.T. Financial Information Technology GmbH dessen im Hinblick auf das Projekt getätigten
Aufwendungen zu ersetzen sowie geleistete Dienste zu vergüten. Verlangt die F.I.T.
Financial Information Technology GmbH
Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht
der AG einen geringeren oder die F.I.T. Financial Information Technology GmbH einen höheren Schaden nachweist.
§ 8 Konkurrenzverbot
Mitarbeiter der F.I.T. Financial Information Technology GmbH dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der
Auftragsdurchführung nicht vom AG als Arbeitnehmer(innen) oder freie
Mitarbeiter(innen) angestellt oder direkt beauftragt werden. Der AG hat der F.I.T.
Financial Information Technology GmbH
für jeden Fall des Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot eine
Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro pro Mitarbeiter/in zu zahlen.
§ 9
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der F.I.T.
Financial Information Technology GmbH. Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
01. Januar 2016